Zur Information aller Übungsleiter*innen und Sportler*innen eine Zusammenfassung des SBR über die gültigen Corona Einschränkungen.
Auszug aus dem SBR Info-Brief 06/2021
Welche Regelungen gelten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50?
Stand 18.06.2021
Nach der 23. Corona Bekämpfungsverordnung, die bis einschließlich 01.07.2021 gilt, ist die Sportausübung bei einer Inzidenz unter 50 zulässig:
- Kontaktsport im Außenbereich
- im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung (max. 5 Personen aus 5 Haushalten, Kinder bis einschließlich 14 Jahre und Geimpfte und Genesene zählen nicht mit)
- in Gruppen von maximal 50 teilnehmenden Personen, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird,
- Kontaktsport im Innenbereich
- im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung (max. 5 Personen aus 5 Haushalten, Kinder bis einschließlich 14 Jahre und Geimpfte und Genesene zählen nicht mit)
- in Gruppen von maximal 20 teilnehmenden Personen oder bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird.
Bei der Sportausübung ist zu beachten:
- Geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.
- Auf der Gesamttrainingsfläche ist die Personenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm zu berücksichtigen; geimpfte und genesene Personen sind hier einzuberechnen.
- Zwischen mehreren Gruppen ist ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten; bei Gruppen ab zehn Personen ist der Abstand zwischen den Gruppen mittels entsprechender Abtrennung sicherzustellen.
- Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Im Außenbereich besteht die Pflicht zur Kontakterfassung nur im Rahmen einer angeleiteten Sportausübung und obliegt den anleitenden Personen.
- Es gilt im Innenbereich außerhalb der sportlichen Betätigung, die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist.
- Es gilt im Innenbereich die Testpflicht, auch für die Übungsleiter in den Kinder- und Jugendgruppen bis einschließlich 14 Jahre. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen.
- Verwandte ersten und zweiten Grades sind bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger stets als Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen, sie unterliegen im Innenbereich nicht der Testpflicht.
- Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes nach gestattet.
Die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen ist unter den genannten Voraussetzungen für den Innenbereich zulässig.