Inkrafttreten der 28.CoBeLVO

Liebe Sportlerinnen und Sportler,

das Corona Virus hat uns fester im Griff als wir im Sommer je vermutet hätten. Um ein kompletten Stillstand in unserem Sportbetrieb zu verhindern, müssen wir uns alle so verantwortungsbewusst wie möglich verhalten. Da wir in unserem Verein sehr unterschiedliche Gruppen haben, sind auch die Entscheidungen entsprechend differenziert. Wir werden die Entscheidungen der einzelnen Übungsleitern über Training oder Schließung grundsätzlich mittragen. Sie wird immer unter Berücksichtigung der Vorgaben der 28. CoBeLVO und der Situation vor Ort zu treffen sein.

Grundsätzlich gilt für den Sport in Innenräumen die 2G Regel. Im Detail sind sie durch das Gesundheitsamt Cochem Zell wiefolgt festgelegt:

Inkrafttreten der 28. CoBeLVO und des neuen § 28b IfSG

Am Mittwoch, 24.11.2021, traten die neuen landes- und bundesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft. 

Mit der neuen 28. Corona-Bekämpfungsverordnung (28. CoBeLVO) tritt ein weitreichendes 2-G System in Kraft. Zudem entfällt das Warnstufensystem der 27. CoBeLVO und wird durch den Indikator der Hospitalisierungsinzidenz ersetzt.


Das 2-G System bedeutet, dass ausschließlich Geimpfte und Genesene Zutritt zu den betroffenen Bereichen haben. Außerdem werden Kinder bis einschließlich zwölf Jahren und drei Monate dieser Personengruppe gleichgestellt, sie können somit ohne zusätzlichen Test die Einrichtung betreten. Personen, die nicht in diese Altersgruppe fallen und noch nicht volljährig sind, können mit einem tagesaktuellen Test ebenfalls die 2G-Regel erfüllen. Hier reichen die Schultestungen nicht aus. Die Personen müssen einen zusätzlichen, nicht älter als 24-Stunden alten Test haben. Bei Minderjährigen ist als einzige Personengruppe der Selbsttest vor Ort und unter Aufsicht zugelassen. Personen, die sich aufgrund einer Erkrankung oder Empfehlung der STIKO nicht impfen lassen können bzw. dürfen, sind ebenfalls von der 2G-Regel ausgenommen. Diese Personen müssen allerdings einen negativen Test vorweisen. Ein Selbsttest ist hier nicht zugelassen, sofern es sich nicht um eine minderjährige Person handelt. 


Außerdem erfolgte für Betreiber von Einrichtungen, Veranlassern von Veranstaltungen und vergleichbare Personengruppen eine wichtige Änderung im Rahmen der Nachweiskontrolle:  

Bei Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder – wo erlaubt – eines Testnachweises muss zusätzlich von Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind, ein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt werden. 

Ich bitte alle Sportler*innen sich verantwortungsbewusst zu verhalten, damit wir in absehbarer Zeit aus diesem Teufelskreis heraus kommen.

Bleiben Sie alle gesund

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