TuS-Kaisersesch bietet Onlinesport an / Außensport eventuell wieder möglich.

Durch die massiven Einschränkungen, die der Vereinssport in der Coronapandemie erleidet, hat sich der TuS-Kaisersesch entschlossen Onlinesport anzubieten. Bereits seit Anfang Februar führt unsere Ballettmeisterin, Karola Gratz, ihre Kurse als Onlinekurse durch. Die Resonanz auf dieses Angebot war sehr gut, wenngleich man feststellen muss, dass durch die schlechte Internetversorgung in manchen Gegenden eine Teilnahme an den Kursen nicht möglich war.

Seit drei Wochen bietet unsere Übungsleiterin, Barbara Leuer; ihre Gymnastik-Übungsstunde, -Power Workout- und -Kraft und Bewegung-, jeweils montags und donnerstags um 18.30 Uhr als Online Übungsstunde an.

Diese Online Übungsstunden können von jedem TuS-Mitglied besucht werden. Auf der Homepage des TuS ist unter Download (Onlinesport Einführung in Skype) eine Anleitung zur Teilnahme an dem Onlineangebot bereitgestellt.

Die 17. CoBeVo RLP vom 05.03.2021 stellt ja auch ein Lichtstreif am Horizont für den Vereinssport da. Wenn die Coronazahlen in unserem Kreis, wie in den vergangenen Tagen, stabil bleiben könnte zumindest Außensport in Gruppen ohne Kontakt durchgeführt werden (siehe hierzu § 10 der 17 CoBeVo im Anhang). Hier müssen wir aber die Umsetzung auf Verbandsgemeindeebene abwarten, bevor eine Stadion- oder Hallennutzung möglich ist.

Der Waldsportplatz ist nach Absprache mit der Stadt für Training unter den festgelegten Maßnahmen wieder freigegeben. Da der Platz aber witterungsbedingt noch zu weich ist, ist ein Trainingsbetrieb zurzeit leider noch nicht möglich. Sobald die Bedingungen sich verbessern, wird die Freigabe erfolgen.

Der TuS-Kaisersesch wird über die aktuellen Umsetzungen zur Durchführung des Sportbetriebes sobald wie möglich auf seiner Homepage bzw. in den Medien berichten.

Anhang:

Sport und Freizeit
§ 10 Sport

(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt,
soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Abweichend von Satz 1 sind zulässig

  1. kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der
    Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1,
  2. kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen
    und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des
    Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder
  3. Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre
    und einer Trainerin oder einem Trainer im Freien und auf allen
    öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen.
    Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind
    Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung
    Minderjähriger.
    Die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen nach Satz 1 hat unter
    Einhaltung von Hygienekonzepten zu erfolgen.
    Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum
    Umkleiden und Duschen, ist nicht zulässig; die Einzelnutzung von
    Toilettenräumen ist gestattet.
    In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt die Pflicht zur Kontakterfassung
    nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
    (2) Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios,
    Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
    (3) Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist
    auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, sofern ein von
    den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes
    Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird. Zuschauerinnen und
    Zuschauer sind nicht gestattet.

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